Qualifikationsverfahren QV
Die berufliche Grundbildung schliesst du mit einem Qualifikationsverfahren ab.
Der Lehrbetrieb macht eine Schlussbeurteilung.
Die Abschlussprüfung ist für alle Lernenden des letzten Lehrberufsjahres obligatorisch und kostenlos.
Abschluss der Lehre: Qualifikationsverfahren
In den Qualifikationsverfahren (QV) wird festgestellt, ob Berufslernende über die erforderlichen Kompetenzen und Qualifikationen gemäss Bildungsverordnung verfügen, um einen Beruf als ausgelernte Berufsfachkraft auszuüben.
- Die Abschlussprüfung ist Teil des Qualifikationsverfahrens.
- Abschlussprüfungen (früher Lehrabschlussprüfung LAP) finden am Ende der Lehrzeit, d.h. im Mai/Juni des letzten Jahres der beruflichen Grundbildung statt.
Qualifikationsverfahren bestehen aus einem schulischen und einem betrieblichen Teil.
Im Zuge des Qualifikationsverfahrens werden Berufslernende hinsichtlich ihrer beruflichen Qualifikationen geprüft.
- Ihre beruflichen Qualifikationen weisen Berufslernende beim Lehrabschluss entweder
- durch eine Gesamtprüfung oder
- eine Verbindung von Teilprüfungen nach.
- Haben sie das Qualifikationsverfahren bestanden, haben sie den Nachweis erbracht, dass sie als Lehrabgänger, Lehrabgängerinnen über die erforderlichen beruflichen Qualifikationen verfügen, um den erlernten Beruf auszuüben.
- Jetzt wissen zukünftige Arbeitgeber, dass sie eine ausgebildete Berufsfachkraft vor sich haben.
- Und Lehrabgängerinnen, Lehrabgänger wissen, dass sie sich für eine ausgeschriebene Arbeitsstelle in ihrem Fachgebiet bewerben können.
- Teilweise fehlende Berufserfahrung machen sie mit aktuellsten Berufswissen wett.
Individuelle praktische Arbeit (IPA)
Die individuelle praktische Arbeit (IPA) ist Teil des Qualifikationsverfahrens in der beruflichen Grundbildung.
- Sie ist eine Projektarbeit, in der eine Aufgabenstellung theoretisch und praktisch eigenständig bearbeitet wird.
- Sie prüft eine Handlungskompetenz der Schwerpunktausbildung.
Die IPA wird mit einem Bericht und einer Präsentation vor einem Gremium abgeschlossen.
Die Lernenden führen die Arbeit während des letzten Semesters der Ausbildung im Lehrbetrieb aus.
Schlussbeurteilung durch Lehrbetrieb
Der Ausbildungsbetrieb, bei dem du deine Lehre machst, nimmt eine Schlussbeurteilung vor.
Eine Schlussbeurteilung durch den Lehrbetrieb
- erfolgt bis Ende April des letzten Lehrjahres,
- ist bestanden, wenn die schulischen wie aber auch die betrieblichen Vorgaben und Bestimmungen erfüllt sind,
- fliesst in das Qualifikationsverfahren ein.

Abschlussprüfung
Mit einer abgeschlossene berufliche Grundbildung hast du einen Berufsbildungsabschluss.
Dieser ist die beste Voraussetzung für einen erfolgreichen Einstieg ins Erwerbsarbeitsleben nach der Lehre.
- Die bestandene Abschlussprüfung führt bei der drei- oder vierjährigen beruflichen Grundbildung zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ).
- Die bestandende Prüfung führt bei der zweijährigen beruflichen Grundbildung zum eidgenössischen Berufsattest (EBA).
Im Hintergrund laufen Vorarbeiten ab, damit du an einer Abschlussprüfung teilnehmen und deine Lehrabschlussprüfung erfolgreich bestehen kannst.
- Für jede Branche organisieren die jeweiligen Institutionen den Ablauf der Abschlussprüfungen und die Prüfungstermine.
- Neben der kantonalen Prüfungsleitung - die Kantone sind für die Prüfungen verantwortlich - und den Prüfungsexperten und -expertinnen sind die Mitarbeiter, -innen der Prüfungsadministration daran beteiligt.
Ein Lehrbetrieb muss seinen Lernenden Zeit für die Prüfungen (ohne Lohnabzüge) freigeben.
Zudem muss er ihnen für die Prüfungsarbeiten Arbeitsraum, IT-Geräte, Werkzeug und Material unentgeltlich bereitstellen.
Teilnahme an der Prüfung
Die Teilnahme an der Abschlussprüfung ist für alle Lernenden im letzten Lehrjahr obligatorisch.
Sie ist kostenlos.
Anmeldung: Prüfungsanmeldung durch Lehrbetrieb
Der Ausbildungsbetrieb, d.h. Lehrbetrieb meldet dich für die Abschlussprüfung an.
Der Arbeitgeber ist für die Anmeldung der Lernenden verantwortlich.
- Die Anmeldung zur Abschlussprüfung erfolgt also immer durch den Lehrbetrieb.
- Dazu bezieht der Lehrbetrieb termingerecht die dafür erforderlichen Anmeldungsformulare und schickt diese ab.
Berufslernende mit Behinderungen oder Lern- und Leistungsschwierigkeiten können einen Nachteilsausgleich beantragen.
- Die Gewährung erfolgt gemäss der eidgenössischen Berufsbildungsordnung.
- Nachteilsausgleiche können bis zu einem bestimmten Eingabetermin vor der Prüfungssession via Formular beantragt werden.

Prüfungsort
Die Prüfungen finden zentral an der Berufsfachschule statt. Sie sind nicht öffentlich.
Prüfungsaufgebot
Du erhältst von der Prüfungsbehörde ein Aufgebot für die Prüfung.
- Das Prüfungsaufgebot beinhaltet das Prüfungsprogramm und die Prüfungsdaten.
- Es ist obligatorisch.
Prüfungskandidatinnen, Prüfungskanditen werden von der zuständigen Prüfungsbehörde schriftlich per Briefpost zur kostenlosen Abschlussprüfung aufgeboten.
Prüfungskandidaten und -kandidatinnen, die wegen Krankheit oder Unfall an der Prüfung fernbleiben, können diese nachholen.
- Für die Absenz durch Krankheit oder Unfall ist eine Arztbescheinigung (-zeugnis) erforderlich, um als Entschuldigung für die Abwesenheit zu gelten.
- In jedem Fall ist die Abteilung Berufsbildung des kantonalen Mittelschul- und Berufsbildungsamtes telefonisch zu benachrichtigen.
- Zusätzlich muss eine schriftliche Begründung eingereicht werden.
- Hinderungsgründe, die erst nachträglich geltend gemacht werden, werden nicht anerkannt.
Lernende, die ohne entschuldbare Gründe nicht zu einer Prüfung antreten, können die Prüfung frühestens nach einem Jahr wiederholen.
- Die Wiederholung gilt als zweite Prüfung gemäss der eidgenössischen Verordnung über die Berufsbildung.
- Das heisst: Erscheinen Berufslernende grundlos nicht zur Prüfung, gilt diese als absolviert und nicht bestanden.

Prüfungsbestandteile: Prüfungsteile Lehre
Abschlussprüfungen sind in Qualifikationsbereiche und damit in eine schulische und eine praktische Prüfung unterteilt.
Ein Qualifikationsverfahren prüft folgende Qualifikationsbereiche:
- Berufliche Praxis
- praktische Prüfung
- Beurteilung Lehrbetrieb und
- Beurteilung überbetriebliche Kurse
- Fachkenntnisse Lehrberuf / Berufskenntnisse
- schriftliche Prüfung und
- Schulnoten der Berufsfachschule (z.B. der Semester der beiden letzten Lehrjahre)
- Schulfächer (Teilprüfungen)
- schriftliche Prüfung
- mündliche Prüfung und
- Schulnoten (z.B. der Semester der beiden letzten Lehrjahre der Berufsfachschule)
Die Prüfungsinhalte richten sich nach der jeweiligen Bildungsverordnung des entsprechenden Berufs und nach dem jeweiligen Bildungsplan.
In der Verordnung über die berufliche Grundbildung (berufsspezifische Bildungsverordnung) sind die Ausbildungsgrundlagen bestimmt.
Eine Note eines Qualifikationsbereichs (z.B. praktische Prüfung) ist eine Fallnote, wenn diese Note gemäss Berufsbildungsverordnung genügend sein muss, um die Abschlussprüfung (oder die Teilprüfung) erfolgreich zu bestehen.
In den meisten Lehrberufen sind die praktische Prüfung (Note) und die Gesamtnote für das Qualifikationsverfahren entscheidend.
- Sind diese Fallnoten ungenügend, gilt das Qualifikationsverfahren als nicht bestanden.
- Abhängig vom Beruf gelten weitere Vorgaben für den Prüfungserfolg.
- In vereinzelten Berufen ist auch das Fachwissen eine Fallnote.
Prüfungsablauf: Prüfungsprogramme und -reglemente
Über den Prüfungsablauf geben die Prüfungsprogramme Auskunft.
Die Prüfungsreglemente für deinen Lehrberuf informieren über die Prüfungen und die Prüfungsordnung.
Die Informationen zum Ablauf sind nicht für alle Berufe verbindlich.
Sie geben den allgemeinen Ablauf wieder.
- Abhängig vom jeweiligen Kanton, wo du deine Lehre absolvierst und deine Prüfung ablegst, kann der Ablauf abweichen.
- Informiere dich daher vor der Abschlussprüfung genau, z.B. bei
- deiner/m Berufsbildner/in im Lehrbetrieb,
- deiner/m Ansprechpartner/in in der Berufsfachschule oder
- der/dem Ansprechpartner/in beim kantonalen Mittelschul- und Berufsbildungsamt.
- Einzelheiten über die Prüfung erfährst du auch aus dem Prüfungsreglement beziehungsweise Prüfungsprogramm für deinen Lehrberuf.
Beteiligte
An den schriftlichen und mündlichen Prüfungen sitzen Prüfungsexperten und -expertinnen der jeweiligen Berufsbranche bei.
Zeitpunkt Prüfungen Lehre und Berufsmaturität
Die Abschlussprüfung und die Berufsmaturitätsprüfungen erfolgt im gleichen Zeitraum.
- Praktische Prüfung und schulische Prüfungen finden im Mai und Juni des letzten Lehrjahres statt.
- Die schriftlichen und mündlichen Berufsmaturitätsprüfungen geht auch im Mai und Juni des letzten Lehrjahres vonstatten.

Prüfungsergebnisse: Anforderungen für Bestehen des Qualifikationsverfahrens
Um das eidgenössische Berufsattest (EBA) oder das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) zu erlangen,
- muss der Mittelwert der einzelnen Teile der Qualifikationsbereiche eine Mindestnote erreichen, d.h.
- mindestens mit einer Note von 4.0 bewertet werden.
Wie kommt die Gesamtnote zustande?
- Die Gesamtnote berechnet sich aus dem Mittelwert aller Qualifikationsbereiche, wobei die einzelnen Qualifikationsbereiche gewichtet werden.
- Die Erfahrungsnote, d.h. Schulnote zählt auch mit.
- Sie ist der Mittelwert der Semesterzeugnisnoten.
Lernende können an Berufsmeisterschaften, welche durch SwissSkills organisiert wird, teilnehmen.
SwissSkills ist eine Initiative, die das Ansehen der Berufsbildung stärkt.
- Sie koordiniert die Schweizer Berufsmeisterschaften (135 Berufe - 75 Schweizer Berufsmeisterschaften)
- ermöglicht jungen Berufsleuten die Teilnahme an internationalen Berufsmeisterschaften.
Mehr erfahren: www.swiss-skills.ch

Benachrichtigung über Lehrabschlussprüfungsergebnis und Zeitpunkt
Die Ergebnisse der Prüfungen werden durch die zuständige kantonale Behörde veröffentlicht, d.h. schriftlich eröffnet.
- Die Prüfungsergebnisse der schulischen Prüfungen (mündliche und schriftliche Schulprüfungsnoten) und praktischen Prüfungen (mündliche und schriftliche Prüfungsnoten) werden an die Lehrbetriebe, d.h. den Berufsbildnern verschickt.
- Sie werden auch im Aushang der Berufsfachschule ausgehängt.
Die Benachrichtigung folgt Mitte/Ende Juni des letzten Ausbildungsjahres.
Kandidatinnen und Kandidaten, welche das Qualifikationsverfahren absolviert haben, können auf Gesuch hin, Einsicht in die Prüfungsakten nehmen.
Die Aufsicht über die berufliche Grundbildung obliegt dem kantonalen Mittelschul- und Berufsbildungsamt.
- Es versucht bei Uneinigkeiten und Beanstandungen eine Verständigung zwischen den Vertragsparteien zu erreichen.
- Es ist auch die Anlaufstelle in Verbindung mit der Abschlussprüfung.
Alle Verfügungen der kantonalen Behörden und auch das Ergebnis der Abschlussprüfungen der beruflichen Grundbildung können angefochten werden.
- Beschwerden und Rekurse sind bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen.
- Dabei müssen die gesetzlichen Eingabefristen eingehalten werden.
- Die Rechtsordnung des Kantons des entsprechenden Lehrorts gilt.
Einen Rekurs einzureichen ergibt Sinn, wenn du nach Einsicht der Abschlussprüfung meinst, dass ein Prüfungskorrekturfehler geschehen ist.
- Dieser Fehler muss jedoch ausschlaggebend für die Prüfungsnote und damit das Nichtbestehen der Abschlussprüfung sein.
- Zudem muss er schriftlich niedergeschrieben werden. Hier ist unbedingt auf die Frist zu achten.
Bei einem groben Verstoss gegen die Prüfungsordnung gilt das gesamte Qualifikationsverfahren als nicht bestanden.
- Die Prüfungen können frühestens beim nächsten ordentlichen Prüfungstermin wiederholt werden.
- Diese Wiederholung gilt als zweite Prüfung (gemäss der eidgenössischen Verordnung über die Berufsbildung).

Fähigkeitszeugnis / Berufsattest und Notenausweis: Abgabeweg
Hast du die Prüfung bestanden?
Ist das Qualifikationsverfahren erfolgreich verlaufen, hast du den Berufsabschluss in der Tasche.
Berufsabschluss und Berufstitel
Berufslernende, welche die Abschlussprüfung bestanden haben, haben einen Berufsabschluss mit einem Berufstitel erworben.
Lernende, welche das Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen haben, erhalten
- das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder
- das eidgenössische Berufsattest (EBA).
Sie sind nach bestandender Prüfung berechtigt, die jeweilige gesetzlich geschützte und anerkannte Berufsbezeichnung zu führen.
Das Zeugnis EFZ und der Attest EBA werden vom Kanton ausgestellt.
Fähigkeitszeugnis / Berufsattest und Notenausweis
Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) beziehungsweise das eidgenössische Berufsattest (EBA) und der Notenausweis werden den Berufsbildnern und -bildnerinnen zugestellt.
Die/Der Berufsbildungsverantwortliche leitet die Prüfungsergebnisse und Informationen
- an die Lernenden (also an dich) und
- den Lehrbetrieb weiter.
Die Abgabe des Fähigkeitszeugnisses oder des Berufsattestes sowie des Notenausweises durch den Lehrbetrieb hat spätestens am letzten Arbeitstag des Lehrverhältnisses zu erfolgen.
Grundätzlich erhält die/der Berufsbildner/-in die Prüfungsergebnisse zugestellt. Anschliessend informiert sie/er den Lehrbetrieb und die Berufslernenden über die Prüfungsergebnisse.
Ausnahme:
Falls kein Lehrbetrieb (mehr) vorhanden ist, werden die Prüfungsresultate direkt dem beziehungsweise der Lernenden bekanntgegeben.
Bei einigen Berufen werden die Fähigkeitszeugnisse, Berufsatteste und Notenausweise an der Abschlussfeier abgegeben.
Sie krönt die Lernenden zu erfolgreichen Berufslehrabgängern und Berufslehrabsolventinnen.
Daten (Vor-/Nachname, Berufsbezeichnung) erfolgreicher Absolventen und Absolventinnen können z.B. vom Lehrbetrieb weitergegeben werden.
- Bist du damit nicht einverstanden, ist ein schriftlicher Widerruf erforderlich.
- Lehrbetriebe nutzen diese Daten, um beispielsweise in Zeitungen und auf der Unternehmenswebseite auf die erfolgreiche Lernendenausbildung und die Lernenden hinzuweisen (Personalmarketing).

Lehrzeugnis und Abschlussgespräch
Die Lehrbetriebe sind als Arbeitgeber verpflichtet, der lernenden Person am Ende der Lehrzeit ein Zeugnis auszustellen.
Vor Ende der Lehrzeit findet ein Abschlussgespräch statt.
Lehrzeugnis
Inhalt des Zeugnisses
Das Zeugnis des Lehrbetriebs enthält mindestens die erforderlichen Angaben über die erlernte Berufstätigkeit und die Dauer der Berufslehre.
Ein Lehrzeugnis enthält mindestens die erforderlichen Angaben über die erlernte Berufstätigkeit und die Dauer der beruflichen Grundbildung.
Gegebenenfalls enthält es darüber hinaus Angaben zu den Arbeitstätigkeiten, erworbenen Berufskompetenzen, der eigenen Leistung und dem Verhalten der lernenden Person über die gesamte Lehrzeit hinweg.
- Fehlen diese Angaben im Lehrzeugnis, können sie vom Lernenden oder dessen gesetzliche Vertretung eingefordert werden.
- Der Lehrbetrieb muss darauf achten, dass das Lehrzeugnis wohlwollend abgefasst ist.
- Erst wenn die Leistung und/oder das Verhalten über die gesamte Lehrzeit negativ ausfielen, sind negative Formulierungen zulässig.
- Es muss in jedem Fall klare und nachvollziehbare Inhalte enthalten.
Das Zeugnis muss spätestens vor dem Abschlussgespräch ausgestellt sein.
Falls Lernende dies anfordern, muss das Lehrzeugnis auch Angaben über deren Leistungen und Verhalten enthalten (Vollzeugnis).
Abhängig von der Beurteilung der Ausbildung durch den Lehrbetrieb ist ein Vollzeugnis vorteilhafter. Dieses Lehrzeugnis beinhaltet neben Angaben zur erlernten Berufstätigkeit und Dauer der Berufslehre auch eine (Leistungs-)Qualifikation.
- Beharre auf einem solchen Lehrzeugnis.
- Es erleichtert dir die Stellensuche.
Du hast in zwei Fällen ein Anrecht darauf, während der Lehrausbildung ein Zwischenzeugnis zu verlangen.
Du erhältst ein Zwischenzeugnis vor dem Lehrabschluss (oder kannst ein solches einfordern), wenn
- ein vorzeitiger Lehrabbruch droht,
- dich der Lehrbetrieb nach der Lehre nicht weiterbeschäfigt.
Dir steht ein Zwischenzeugnis zu, da du dich sonst nicht oder schwerer für eine neue Lehrstelle oder eine Stelle in einem anderen Unternehmen bewerben kannst.
Abgabezeitpunkt Lehrzeugnis
Das Zeugnis muss spätestens vor dem Abschlussgespräch ausgestellt sein.
Achte darauf, dass du ein Lehrzeugnis spätestens zum Ende des Lehrvertrages erhältst.
Egal ob du deine berufliche Karriere im Lehrbetrieb fortführst, eine neue Stelle in einem anderen Unternehmen antrittst oder eine Weiterbildung angehst: Bewahre das Lehrzeugnis sicher auf.
- Das Lehrzeugnis ist ein Bewerbungsdokument, das du bei deinen nächsten Bewerbungen der Bewerbungsmappe beilegen musst.
- Verlange ein Zwischenzeugnis, falls das Lehrzeugnis noch nicht erstellt worden ist.
Abschlussgespräch
Der Lehrbetrieb führt am Ende der Lehrzeit mit den Lernenden ein Abschlussgespräch durch.
Ende des Lehrverhältnisses
Das Lehrverhältnis endet mit dem im Lehrvertrag festgelegten Datum.
Lernende, welche vom Lehrbetrieb nicht übernommen werden, müssen sich schon vor dem Ende der Lehrzeit auf die Suche nach einer Anschlusslösung machen.
Optionen sind z.B. neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Unternehmen, berufliche Auszeit, Schule, Weiterbildung.
- Für die Stellensuche haben Lernende Anspruch auf Absenzen, die sie dazu verwenden,
- Arbeitsstellen zu suchen,
- Bewerbungen zu erstellen und
- an Einstellungsinterviews teilzunehmen.
- Ab zwei Monaten vor Ende der beruflichen Grundbildung müssen Lernende um Arbeitszeitabwesenheit für diese Stellensuche und -bewerbungen nachsuchen, d.h. diese Absenzen beantragen und genehmigen lassen.
- Dabei muss auf die Interessen des Lehrbetriebs Rücksicht genommen werden.
- Abhängig vom Arbeitszeitmodell muss auch die Freizeit für die Stellensuche eingesetzt werden.
Misserfolg im Qualifikationsverfahren
Der Grossteil der Berufslernenden besteht das Qualifikationsverfahren.
Nicht bestandenes Qualifikationsverfahren
Ein geringer, einstelliger Prozentsatz – über alle Berufe hinweg - schafft die Prüfung nicht.
Lernende, welche durch die Abschlussprüfung gefallen sind, werden von der zuständigen kantonalen Behörde, d.h. der Abteilung Berufsbildung
- getrennt von den anderen Prüfungsabsolventinnen und Prüfungsabsolventinnen
- schriftlich per Briefpost
benachrichtigt.
Das Informationsdokument beinhaltet
- das Prüfungsergebnis (Notenausweis),
- Hinweise zur Wiederholung sowie
- Angaben über den Rechtsweg (besteht eine lernende Person die Abschlussprüfung nicht, hat sie ein Rekursrecht),
- zusätzliche Hinweise zum weiteren Vorgehen für Kandidatinnen und Kandidaten, die das Qualifikationsverfahren nicht bestanden haben.
Der Lehrbetrieb wird über die Prüfungsergebnisse auch benachrichtigt.
Der Anteil der Lernenden, die das Qualifikationsverfahren nicht bestanden haben zum Anteil, der die Abschlussprüfung gemeistert hat, ist die Misserfolgsquote.
- Diese Misserfolgsquote ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich.
- Sie ist nicht in unterschiedlichen Prüfungsanforderungen begründet.
- Vielmehr hängt sie von der Berufsbildung und den Lernleistungen der Lernenden über die gesamte Lehrzeit ab.

Prüfungseinsicht
Ein nicht bestandenes Qualifikationsverfahren ist ein Rückschlag und eine Enttäuschung.
- Dieses Prüfungsversagen muss zuerst einmal verarbeitet werden. Trotzdem solltest du den Kopf nicht hängen lassen und so schnell wie möglich nach vorne blicken
- In einem ersten Schritt solltest du gemeinsam mit deinem Lehrbetrieb Einsicht in die Prüfungsunterlagen nehmen
Indem du Einsicht in deine Prüfung beantragst und nimmst, bringst du gezielt in Erfahrung,
- wo es Mängel und Lücken in den Kompetenzen und Qualifikationen gab,
- wo du den Hebel bei der Wiederholung ansetzen solltest und
- in welchen Prüfungsteile (Qualifikationsbereiche) du schlecht abgeschnitten hast.

Wiederholung der Prüfung
Prüfungsumfang
Grundsätzlich müssen nur die ungenügenden Qualifikationsbereiche wiederholt werden.
Grundsätzlich müssen Teile, die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten schon bestanden haben, nicht wiederholt werden.
- Das heisst: Du musst nur die Fächer wiederholen, in denen du eine ungenügende Fachnote erzielt hast.
- Vorbehalten sind veränderte, höhere Anforderungen in der jeweiligen Bildungsverordnung.
Je nach Kanton können Lernende jedoch auch die gesamte Prüfung nochmals ablegen.
- Das heisst, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden kann, selbst wenn Lernende beispielsweise eigentlich nur einen einzigen, ungenügenden Qualifikationsbereich repetieren müssten.
Anzahl Wiederholungen
Eine Abschlussprüfung kann zwei Mal wiederholt werden.
Die Wiederholungen des Qualifikationsverfahrens finden normalerweise
- im Rahmen der nächsten ordentlichen Prüfungen (Prüfungszeitpunkte) statt, d.h.
- frühestens ein Jahr nach dem nicht bestandenen Qualifikationsverfahren.
Wie weiter nach nicht bestandener Abschlussprüfung?
Lehrvertrag und Fortgang Beschäftigungsverhältnis
Lehrverträge von Lernenden, welche die Prüfung nicht bestanden haben, werden nicht automatisch verlängert.
Hier müssen
- sich die Lernenden mit ihrem Lehrbetrieb absprechen und einigen (Verlängerung des Lehrverhältnisses) oder
- einen neuen Betrieb suchen (Arbeitsverhältnis).
Zusätzlich sind Wiederholungskurse (Repetitionskurse) zu belegen.
Nachdem die Lehrzeit beendet ist, wird
- das Lehrverhältnis entweder im bestehenden Lehrbetrieb verlängert oder
- die Zeit im ehemaligen Lehrbetrieb oder in einem neuen Betrieb in einer Arbeitsstelle überbrückt,
- ein Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis löst das vorherige Lehrverhältnis ab,
- z.B. mit verminderten Arbeitspensum (Teilzeitarbeit).
Abschlussprüfung nicht geschafft? Überbrückungszeit und Vorbereitung
Lernende, die das Qualifikationsverfahren nicht bestanden haben, können die Abschlussprüfung erst ein Jahr später wiederholen.
- Sie müssen also die Zeit dazwischen so ausfüllen, dass sie beim nächsten Prüfungstermin erfolgreicher abschneiden.
- Ein gezielte Vorbereitung auf die Prüfungen ist der Schlüssel zum Erfolg.
Wie gehen Lernende es an, um ihren Abschluss in einem zweiten Anlauf erfolgreich zu schaffen?
- Idealerweise arbeiten sie in einem verlängerten Lehrverhältnis – entweder im angestammten oder in einem neuen Lehrbetrieb - weiter.
- Sie können so gezielt auf die nächste Prüfung hinarbeiten und sich die fehlenden Kompetenzen aneignen.
- Zudem unterstützen sie ausgebildete Fachkräfte, die sie kennen.
- Nicht erfolgreiche Lehrabgänger und -abgängerinnen können nach dem Abschluss der Lehre auch in einem Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis (kein verlängertes Lehrverhältnis!) arbeiten; entweder im angestammten Lehrbetrieb oder in einem neuen Unternehmen.
- Sie können sich so berufsbegleitend für das erneute Qualifikationsverfahren bilden.
- Sie sind aber mehr auf sich alleine gestellt, da das Arbeitsverhältnis kein verlängertes Lehrverhältnis ist.
- Sind diese nach der Lehrzeit weiterhin in einem Lehrverhältnis, haben sie auch bei der Berufsfachschule einen Vorteil:
Sie können weiterhin den Berufsfachschulunterricht besuchen.- Lernende ohne Lehrverhältnis dagegen, können den Unterricht nur besuchen, wenn sie in den Berufskenntnissen oder der Allgemeinbildung ungenügende Prüfungsleistungen abgeliefert hatten.
- Wiederholung des letzten Lehrjahres.
- In manchen Fällen, vor allem wenn Lernende auch den betrieblichen Teil nicht bestanden haben, ist es auf ein Gesuch hin auch möglich, das letzte Lehrjahr in einer Berufsfachschulklasse und in einem Lehrbetrieb zu wiederholen.
- Die Lernenden belegen nur die Fächer, die sie wiederholen müssen. Sie erhalten Erfahrungsnoten.
- Sie können sich auch selbständig auf das Qualifikationsverfahren vorbereiten.

Ziel
Es ist keine Schande, eine Prüfung nicht auf Anhieb zu bestehen.
Es wäre aber schade, wenn du nicht alles versuchst, einen Berufsabschluss zu erlangen:
- Entscheidend ist in alle Fällen, dass du das Qualifikationsverfahren überhaupt wiederholst.
- In den meisten Fällen landest du in einer Sackgasse, wenn du es nicht nochmals versuchst.
Du musst dich aufraffen, nochmals auf die nächste Abschlussprüfung zu lernen? Du kommst zum Schluss, den falschen Beruf gewählt zu haben. Du hegst deswegen den Gedanken, auf eine neue Berufsausbildung auszuweichen? Oder du hast ein Arbeitsangebot, ohne Berufslehrabschluss zu arbeiten?
Natürlich kannst du eine neue Ausbildung beginnen oder als ungelernte Arbeitskraft, d.h. ohne Lehrabschluss arbeiten gehen.
So verlockend beide Wege sind, sie bergen Risiken:
- Du hast keine Gewähr, dass du in der neuen Ausbildung erfolgreicher bist.
- Diese Ausbildung kannst du - nach erfolgreicher Wiederholung der Abschlussprüfung - an diese abgeschlossene Berufsausbildung anhängen.
- Ohne Berufsabschluss wirst du merken, dass
- der anfänglich höhere Lohn schnell stagniert,
- du beruflich nicht weiter kommst und
- dich früher oder später mit Berufskräften mit Lehrabschluss um Jobs bewerben musst.
Bedenke mit, dass 80 – 90 Prozent das Qualfikationsverfahren wiederholen.
90 Prozent unter ihnen schliessen die Abschlussprüfung beim zweiten Anlauf erfolgreich ab.
Folgeschritt: Berufsoptionen und perspektiven
Berufsoptionen
Mit einem Berufsabschluss steht dir die Berufswelt offen.
- Nicht alle Lehrabgängerinnen und -abgänger bleiben in ihrem erlernten Beruf tätig. Viele wechseln das Berufsfeld und machen Weiter- und Fortbildungen.
- Nutze die in dir schlummernden Potenziale.
- Finde deine Bestimmung heraus.
- Sei neuen Berufsoptionen aufgeschlossen.